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   BVerwG, 01.03.1968 - II WD 59.67   

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https://dejure.org/1968,1515
BVerwG, 01.03.1968 - II WD 59.67 (https://dejure.org/1968,1515)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.1968 - II WD 59.67 (https://dejure.org/1968,1515)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 1968 - II WD 59.67 (https://dejure.org/1968,1515)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schuldhafte Verletzung der einem Soldaten obliegenden Dienstpflichten - Beamtenrechtliche Treuepflicht und Ehrerbietungspflicht - Grundsätze des Berufssoldatentums und des Berufsbeamtentums - Anforderungen an ein Ablehnungsgesuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 763
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1968 - II WD 59.67
    Die richterliche Tätigkeit erfordert nach BVerfGE 21, 139, 145 [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64] Neutralität und Distanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten und soll deshalb nur von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt werden.
  • BGH, 25.05.1956 - 2 StR 96/56
    Auszug aus BVerwG, 01.03.1968 - II WD 59.67
    Ziel der Bestimmungen sei nämlich, das Strafverfahren nicht nur gegen Voreingenommenheit zu schützen, sondern mit Rücksicht auf das Ansehen der Strafrechtspflege schon den Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit zu vermeiden, der auch sonst gegeben sein könne (siehe vor allem BGHSt 9, 193, 194) [BGH 25.05.1956 - 2 StR 96/56].
  • BDH, 26.11.1964 - I WD 44/64

    Schutz der Ausübung des Beschwerderechts durch Verbot der dienstlichen

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1968 - II WD 59.67
    Um dem Beschuldigten einen Maßstab für die Grenzen einer sachlichen Interessenwahrung zu geben, fügte der Minister seinem Schreiben eine auszugsweise gefertigte Abschrift des Urteils vom 26. November 1964 - I WD 44/64 -, das der BDH in der Disziplinarsache eines Oberleutnants erlassen hatte, bei und empfahl dem Beschuldigten dringend dessen Kenntnisnahme, Er bezeichnete es auch als angemessen, von dem Beschuldigten nach Abschluß seiner Beschwerdeverfahren ein Wort der Entschuldigung gegenüber den von ihm Angegriffenen zu erwarten.
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